Miete – Was gehört zu den Nebenkosten?
Miete – Was gehört zu den Nebenkosten?
Heizung und Wasser werden jeden Monat als Pauschale von der Miete abgezogen, das ist jedem Immobilienbesitzer bekannt. Doch zu den Nebenkosten gehören noch zahlreiche andere Punkte. Regelmäßig entbrennt ein Streit darüber, was in der Abrechnung auftauchen darf, ob die Nebenkosten korrekt ermittelt wurden und bis wann Nebenkosten abgerechnet werden müssen. Wir geben einen Überblick über das, was Mieter und Vermieter über Mietnebenkosten wissen müssen.
Was gehört zu den Nebenkosten?
Die bekanntesten Kosten, die Vermieter an ihre Mieter als Nebenkosten weitergeben dürfen sind die Posten Heizung und Wasser. Unter den Punkt Heizung fallen allerdings auch die Kosten für den Verbrauch von Warmwasser, weshalb hier meist von Wärmekosten die Rede ist. In der Regel wird dafür monatlich eine Pauschale abgerechnet, die dann zum Jahresende mit dem Verbrauch verrechnet wird. Doch das sind nicht die einzigen Kosten, die Vermieter in Rechnung stellen dürfen.
Steuern: Kommunen erheben eine sogenannte Grundsteuer, die Immobilienbesitzer abführen müssen. Diese dürfen sie an ihre Mieter weitergeben.
Reinigung und Müll: Ebenfalls zu den Kosten, die in der Regel an die Kommune abgeführt werden, gehören die Gebühren für Müllentsorgung und die Reinigung der Straße. Diese Kosten dürfen ebenfalls an die Mieter weitergegeben werden.
Haus & Garten: Arbeiten rund um das Haus und den Garten sowie sonstige Kosten zum Unterhalt dürfen Vermieter in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Dazu gehört die Reinigung der Anlage, die Beseitigung von Ungeziefer und die Pflege des Gartens. Auch die Kosten für Beleuchtung oder die Reinigung des Schornsteins dürfen umgelegt werden.
Versicherungen: Vermieter schließen Versicherungen zu verschiedenen Zwecken ab. Die Kosten dafür dürfen sie allerdings in der Betriebskostenabrechnung von ihren Mietern zurückverlangen. Das gilt sowohl für eine Gebäudeversicherung wie auch für bestimmte Haftpflichtversicherungen.
Hausmeister: Die Kosten für einen Hausmeister sind hier problematischer. Diese dürfen in den Betriebskosten nur dann umgelegt werden, wenn der Hausmeister oben aufgeführte Aufgaben rund um Haus und Garten übernimmt. Zählen zu den Aufgaben des Hausmeisters auch Arbeiten im Bereich der Immobilienverwaltung oder Reparaturen, müssen die Kosten vom Vermieter getragen werden.
Sonstige Betriebskosten: Unter diesen Punkt fallen verschiedene Arbeiten am Haus, besondere Anlagen oder Wartungsarbeiten. Hier müssen Vermieter vorsichtig sein. Abgerechnet werden darf nur, was im Mietvertrag entsprechend vereinbart wurde.
Darauf müssen Vermieter besonders achten
Damit eine Nebenkostenabrechnung rechtsgültig ist und die entsprechenden Kosten auch tatsächlich eingefordert werden dürfen, müssen Vermieter einige Punkte beachten. Das fängt schon bei den angewandten Mietverträgen an. Viele Punkte aus den Betriebskosten müssen bereits im Mietvertrag klar benannt werden und dürfen auch nur dann abgerechnet werden. Insbesondere dürfen Kosten nicht willkürlich in einem Punkt „sonstige Kosten“ zusammengefasst werden.
Doch auch bei der Erstellung der Abrechnung selbst passieren häufig Fehler. So muss jeder Posten einzeln aufgeführt werden und nachvollziehbar sein. Die Angabe der Gesamtkosten ist allein nicht ausreichend. Werden die Betriebskosten auf mehrere Parteien aufgeteilt, muss auch der angewandte Schlüssen aufgeführt sein.
Wichtig ist auch, dass die Nebenkostenabrechnung rechtzeitig zugestellt wird. Nach einer Frist von 12 Monaten geht der Anspruch gegen den Mieter verloren und der Vermieter bleibt auf seinen Kosten sitzen.
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